Wann eine Pensionsrückstellung gebildet werden darf
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Ist die Zusage einer Versorgungskomponente nicht eindeutig, hindert dies – bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen – eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente erfreulicherweise nicht. Aus diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt: Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist insoweit eine Pensionsrückstellung zu bilden. Das gilt auch dann, wenn die Zusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
Werden im Rahmen einer einheitlichen Pensionsverpflichtung verschiedene Teilleistungen vereinbart, sind diese getrennt zu beurteilen. Dabei kann es für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Bezug auf die einzelnen Teilleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sofern eine Teilleistung nicht hinreichend konkretisiert ist, führt das nur zur Nichtanerkennung der insoweit gebildeten Rückstellung, nicht aber zur Versagung der gesamten Pensionsrückstellung.
Hinweis:Einer Beurteilung der Gesamtzusage nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ hat der BFH – und darin liegt die besondere Bedeutung des Urteils – erfreulicherweise eine klare Absage erteilt.