Entgelt für eine Leistung oder echter Zuschuss?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen geäußert und dabei die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. Flankierend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Laut BMF ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem anhand der Person des Begünstigten und des Förderungsziels vorzunehmen. Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen sei, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht werden solle oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt sei. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge.
Bisher regelt der UStAE, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Nun enthält der UStAE folgende Klarstellung: Zahlungen, die der Empfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, gelten als echte Zuschüsse. Dazu gehören vor allem Zahlungen, die dem Zahlungsempfänger vorrangig zu seiner Förderung aus struktur-/allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen gewährt werden.