Wahlrecht: Zuordnung von Gegenständen und Leistungen zum Unternehmen

Zuordnung von Gegenständen und Leistungen zum Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsent- scheidung Stellung genommen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhalts- punkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung angepasst.

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