Regierungsentwurf: Umsatzsteuerliche Highlights des Jahressteuergesetzes 2024

Umsatzsteuerliche Highlights des Jahressteuergesetzes 2024

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen:

Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Bisher ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das gilt auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Vorgesehen ist, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll dieser in seine Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ mit aufzunehmen haben.

Kleinunternehmerregelung: Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer sollen gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst werden. Dabei sollen die Schwellenwerte angehoben werden: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 € (bisher: 22.000 €) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 € (bisher: 50.000 €) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklä rung soll neu befristet werden, und zwar bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem sollen Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungsstellung von Kleinunternehmern aufgenommen werden. Des Weiteren soll die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert werden, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant.