Prävention: Erstattung der Kosten eines erweiterten Führungszeugnisses

Erstattung der Kosten eines erweiterten Führungszeugnisses

Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, trägt große Verantwortung. Im Rahmen besonderer Schutz- und Präventionsmaßnahmen haben in diesem Bereich eingesetzte Menschen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Teilweise erheben die Gemeinden hierfür eine Gebühr, die dem Beschäftigten erstattet werden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zu Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse gefällt. Zu deren Einholung ist der Arbeitgeber im Streitfall zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet. Solche Kostenerstattungen führen laut BFH nicht zu Arbeitslohn. Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des kirchlichen Arbeitgebers erfolgt war. Daher habe kein Arbeitslohn vorgelegen. Dem hat sich der BFH angeschlossen.

Hinweis: Da bereits wegen des ganz überwie- gend eigenbetrieblichen Interesses kein Ar- beitslohn vorlag, musste der BFH nicht über eine etwaige Steuerfreiheit der Kostenerstat- tung als „Auslagenersatz“ entscheiden.