Ausgaben für Präimplantations- diagnostik können abziehbar sein
Gute Nachrichten für Paare, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichte- te genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.
Im Streitfall lag beim Partner der Klägerin eine „chromosomale Translokation“ vor. Aufgrund dieser Mutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Finanzgericht (FG) erkannte die selbst getragenen Kosten der Klägerin jedoch in erster Instanz an.
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stünde der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten – insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.