Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach den entferntest Berechtigten
Wird Vermögen mit „warmer Hand“ auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Stiftungen werden oft wesentlich im Interesse einer Familie errichtet (Familienstiftung). Zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im Streitfall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 € (Steuerwert) ausgestattet. Nach der Stiftungssatzung bezweckte die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation). Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten „weiteren Abkömmlinge“ waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt. Nach der Lesart des Finanzamts konnten aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren, sondern auch Urenkelkinder. Daher zog es nur einen Freibetrag von 100.000 € ab, der für „übrige Personen der Steuerklasse I“ zugrunde zu legen ist, und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 59.000 € fest.
Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 € gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 €.
Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 € abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen null ging.
Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Als entferntest Berechtigte sind auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen, da sie nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für den BFH, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.
Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000€ eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 € machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.