Einkommensteuerermäßigung nur fünf Jahre ab dem Todesfall möglich
Mitunter kommt es vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und mit Erbschaftsteuer belastet werden. In einem solchen Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird. Diese Regelung greift zum Beispiel bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).
Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt. Das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.
Eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung kann dazu führen, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Das Nachlassgericht hatte den Kläger erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Alleinerbe nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.
Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Beteiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt haben. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Der fünfjährige Begünstigungszeitraum sei bereits 2017 abgelaufen, da er schon mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (2016) maßgeblich sei.
Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben. Für den Fristbeginn komme es auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer an. Beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Richter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.