Ohne Zuwendungswillen droht keine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt,
• die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
• sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und
• in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Hinweis: Nicht nur bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters sind vGA möglich, son- dern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aber aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäfts-führers fehlen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Zusammenhang maßgebend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich sei, ob der Irrtum auch einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter unterlaufen wäre.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre GesellschafterGeschäftsführerin. Die GmbH machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Seiner Ansicht nach wäre einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass es für die Frage, ob der erforderliche Zuwendungswille für die Annahme einer vGA vorliege, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankomme. Der BFH hat den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.