Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen
Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Betreiber sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage vollständig als steu- erfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat daher in einem Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen zusammengefasst. Die umsatzsteuer- liche und die einkommensteuerliche Behandlung sind nicht deckungsgleich. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.
Der Betreiber einer PV-Anlage, der die Kleinunter- nehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum „Nullsteuersatz“ erworben hat, kann auf die An- zeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tä- tigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hier- für ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuerge- setz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere un- ternehmerische Tätigkeit ausübt.
Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die In- stallation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazuge- höriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nä- he von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit, und der Nullsteuersatz gilt automatisch.
Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Über- mittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfas- sung verzichten,
• die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unterneh- mer sind,
• deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gege- benenfalls eine steuerfreie Vermietung be- schränkt,
• die die Kleinunternehmerregelung anwenden und
• die die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben.
Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Markt- stammdatenregisternummer der PV-Anlage mit- zuteilen.
Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor 2023 instal- liert wurden, gelten die alten Steuerregeln.