Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 gezahlt werden
Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsaus- gleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis Ende 2024 ausgezahlt. Etli- chen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.
Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewäh- ren, solange sie in Summe höchstens 3.000 € pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer Arbeitnehmern seit dem 26.10.2022 bereits eine Inflationsausgleichsprä- mie gezahlt hat, die in Summe pro Arbeitnehmer unter 3.000 € liegt, kann bis zum 31.12.2024 also noch steuerfreie (Rest-)Zahlungen leisten.
Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Ge- haltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätz- lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Lohnkürzung um die Prämie ist also nicht erlaubt. Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto kenntlich machen.
Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten. Die Prämie kann also auch Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen, gezahlt werden. In der Einkommensteuererklärung muss die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nicht angegeben werden.