Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-€-Höchstbetrag
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Wohnung am Beschäftigungsort mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Höchstbetrag fallen zum Beispiel Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass unter diese 1.000-€-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Wohnung am Beschäftigungsort gezahlt wird. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München gemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwoh- nungsteuer in Höhe von 896 € bzw. 1.157 € hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwen- dungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur bis zum Höchstbetrag von 12.000 €.
Der BFH hat dieses Vorgehen bestätigt. Unter- kunftskosten im Rahmen einer doppelten Haus- haltsführung dürften nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Auch die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung fürdas Innehaben und die damit regelmäßige Nut- zung der Zweitwohnung darstelle.
Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwen- dungen für Haushaltsartikel und Einrichtungs- gegenstände entschieden; sie fallen nicht unter den 1.000-€-Höchstbetrag, da ihre Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzu- setzen ist.