Wohnungsneubau lässt sich jetzt schneller refinanzieren
Das Wachstumschancengesetz ermöglicht der degressiven Abschreibung für Wohngebäude ein Comeback. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelung.
• Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neugebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen in der EU/im EWR.
• Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils 5 % des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
• Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
• Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 (Sechsjahreszeitraum) liegen.
• Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven Abschreibung, sondern der angezeigte Baubeginn.
• Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
• Die degressive Abschreibung ist zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombinierbar. Begünstigt werden dabei Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, bei denen eine Baukostenobergrenze von 5.200 €/qm eingehalten wird und die Anschaffungs-/Herstellungskosten 4.000 €/qm nicht übersteigen.