Abschreibung: Wohnungsneubau lässt sich jetzt schneller refinanzieren

Wohnungsneubau lässt sich jetzt schneller refinanzieren

Das Wachstumschancengesetz ermöglicht der degressiven Abschreibung für Wohngebäude ein Comeback. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelung.

• Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neugebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen in der EU/im EWR.
• Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils 5 % des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
• Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
• Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 (Sechsjahreszeitraum) liegen.
• Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven Abschreibung, sondern der angezeigte Baubeginn.
• Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
• Die degressive Abschreibung ist zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombinierbar. Begünstigt werden dabei Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, bei denen eine Baukostenobergrenze von 5.200 €/qm eingehalten wird und die Anschaffungs-/Herstellungskosten 4.000 €/qm nicht übersteigen.