Welche umsatzsteuerlichen Änderungen jetzt gelten
Das Wachstumschancengesetz ist unter Dach und Fach. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten umsatzsteuerlichen Neuerungen, die das Gesetz bringt:
- Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungsund Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte, von der Umsatzsteuer befreite Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vor-feld der Bestellung eines Betreuers. Diese Änderung gilt seit dem 01.04.2024.
- Verfahrensbeistände: Die Umsatzsteuerbefreiung wurde um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätigen Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls seit dem 01.04.2024.
- Emissionszertifikate: In bestimmten Fällen gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft auch dann, wenn sie angewendet wurde, obwohl die objektiven Kriterien nicht vorlagen. Seit dem 01.04.2024 greift diese Vereinfachungsregelung auch bei der Übertragung von Emissionszertifikaten.
- E-Rechnung: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können.
- Ist-Besteuerung: Die Grenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung wurde von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wird der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € (Steuer im Vorjahr) angehoben.