Nutzungsüberlassung: Gestreckte Versteuerung ist nur bei bestimmbarer Dauer möglich

Gestreckte Versteuerung ist nur bei bestimmbarer Dauer möglich

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen gestreckt versteuert werden. Der Zahlungsempfänger kann das Entgelt entweder sofort im Jahr des Zuflusses voll versteuern oder aber gleichmäßig über den Vorauszahlungszeitraum verteilen. Die Steuerlast entsteht so erst schrittweise und zeitversetzt. Diese Regelung gilt beispielsweise für Entgelte, die ein Grundstückseigentümer für Erbbaurechte, Mietund Pachtverhältnisse, Nießbrauch oder die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zwecks naturschutzrecht- licher Ausgleichsmaßnahmen erhält.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine gestreckte Versteuerung zwar nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Vorauszahlung bereits die genaue Dauer der Nutzungsüberlassung vereinbart ist. Zumindest muss aber die Dauer der Nutzungsüberlassung bestimmbar sein, beispielsweise im Wege einer Schätzung.

Geklagt hatte ein Landeigentümer, der einer GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung gestellt hatte, damit diese sogenannte Ökopunkte generieren konnte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Vor dem BFH begehrte der Eigentümer, die im Voraus bezogenen Vermietungsentgelte verteilt über einen Zeitraum von 20 Jahren versteuern zu dürfen. Das Finanzamt hingegen wollte die bezogenen Gelder direkt bei Erhalt (Zuflussprinzip) besteuern.

Der BFH hat die Verteilung der Zahlungen über eine Laufzeit von 20 Jahren mangels eines bestimmbaren Vorauszahlungszeitraums abgelehnt. Sollen Einnahmen gleichmäßig über einen Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, muss ein solcher Zeitraum – zumindest per Schätzung – bestimmbar sein. Das war im Streitfall nicht möglich, weil objektive Anhaltspunkte fehlten, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung feststellen ließ. Aus dem vertraglich geregelten Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren ließ sich das voraussichtliche Ende nicht ableiten. Dass eine Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren möglich ist, bedeutet nicht, dass auch gekündigt wird.

Hinweis:Wollen Vermieter die zeitlich ge- streckte Versteuerung ihrer vorausgezahlten Mietentgelte erreichen, sollten sie bei entsprechenden Vertragsgestaltungen darauf achten, dass sich die Dauer der Nutzungsüberlassung aus den Vereinbarungen ableiten lässt.