Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde ab September2022 die Energiepreispauschale von 300 € an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranla- gung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Finanzamt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen.

Mit diesem Urteil scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.

Hinweis: Nach derzeitigem Stand muss die Energiepreispauschale versteuert werden – von Arbeitnehmern und Pensionären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von Selbständigen und Rentnern als sonstige Einkünfte. Da sich bereits erste Klagen vor den Finanzgerichten gegen diese – in der Fachwelt umstrittene – Besteuerung richten, setzen wir uns dafür ein, Ihre Steuerbescheide in diesem Punkt verfahrensrechtlich offenzuhalten.