Auslandskonten: Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist legitim

Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist legitim

Die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten haben bereits 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dadurch soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung eingedämmt werden. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sogenannter Common Reporting Standard, CRS).

Hinweis:Das Abkommen wurde durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in deutsches Recht umgesetz

Deutsche Finanzinstitute müssen demnach für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten erheben und jährlich dem Bundeszentralamt für

Steuern (BZSt) übermitteln. Zu diesen Daten gehören der Name des Kontoinhabers, seine Kontonummern sowie seine Kontenund Depotsalden zum Jahresende. Das BZSt leitet die Daten bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRSPartnerstaaten weiter. Im Gegenzug erhält das BZSt von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand dem BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesfinanzministerium (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.

Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß, weil die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Durch die Datenübermittlung werde zwar in dieses Recht eingegriffen, dies diene aber dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen