Hotelaufenthalt ist bei Gesundheitsprävention nicht steuerfrei
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 € pro Jahr zuwenden. Wichtig ist, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind zum Beispiel Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers minimieren. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die im Betrieb des Arbeitgebers stattfinden und die er finanziert. Die Arbeitnehmer erhalten dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, das spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Arbeitgeber Unterkunftsund Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen nicht steuerfrei übernehmen kann. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer zu Gesundheitstagen (von Freitag bis Sonntag) in ein Ferienzentrum und ein Hotel eingeladen hatte. Auf dem Programm standen unter anderem Nordic Walking, Rückenschule, progres- sive Muskelentspannung und Ernährungskurse.
Von den Kosten in Höhe von 295 € pro Teilnehmer mussten die Arbeitnehmer nur einen Eigenanteil von 99 € übernehmen, der ihnen später sogar von ihren Krankenkassen größtenteils erstattet wurde (als Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung). Der Arbeitgeber sah die von ihm getragenen Kosten als steuerfreien Arbeitslohn zur betrieblichen Gesundheitsförderung an und behielt darauf dementsprechend keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt forderte für die übernommenen Unterkunftsund Verpflegungskosten jedoch Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach, wogegen dieser klagte.
Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben und entschieden, dass diese Kosten nicht unter die Steuerbefreiung zur betrieblichen Gesundheitsförderung gefasst werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht. Die Steuerbefreiung von Unterkunftsund Verpflegungsleistungen könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme handle. Vielmehr müsse die Befreiung für jeden gewährten Vorteil einzeln überprüft werden.