Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Solche Earn-out Zahlungen muss der Verkäufer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erst bei tatsächlichem Zufluss versteuern. Sie dürfen damit nicht – auch nicht nachträglich – in den Gewinn zum Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).
Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst zum Zu- flusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es laut BFH, solche Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.
Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zu-fluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann auch mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung liegen.