Unentgeltliche Zuwendungen schließen Vorsteuerabzug nicht aus
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit dem Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung, vor allem unentgeltlichen Zuwendungen von Unternehmern, auseinandergesetzt.
Der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2011 klargestellt. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich. Im Jahr 2020 hat sich der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine Rechtsprechung abweichend von der Verwaltungsauffassung geändert. Der Vorsteuerabzug ist danach auch aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Folglich kann einem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug auch zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen. Das setzt allerdings voraus, dass
- die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen,
- die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und
- der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist.