Finanzamt darf auch Beträge für die Folgejahre festsetze
Wer Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, erhält regelmäßig Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide vom Finanzamt. Darin fordert es die Vorauszahlungen grundsätzlich quartalsweise in vier gleich hohen Beträgen an. Häufig werden die Vorauszahlungen mit einem solchen Bescheid auch gleich für die Folgejahre festgesetzt. Das erkennen Sie daran, dass das Finanzamt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz „ab 2024“ festsetzt.
Hinweis: Festgesetzte Vorauszahlungen gelten selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe. Denn das Finanzamt aktualisiert das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein Steuerzahler die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich geleistet. Er sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Offenbar hatte er übersehen, dass sein Finanzamt mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr auch schon Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: „ab 2018“). Dagegen zog der Steuerzahler bis vor den BFH und machte geltend, dass Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Somit habe kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.
Der BFH war anderer Ansicht und hat entschieden, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich nichts Gegenteiliges. Gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.