Wenn Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt im Betrieb essen dürfen
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Sol- che Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozial- versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuge- rechnet werden.
Das Bundesfinanzministerium hat zu den Sachbe- zugswerten für kostenlose und verbilligte Mahl- zeiten für das Jahr 2024 Stellung genommen. Die- se amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohn- abrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss al- so nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitge- ber oder auf dessen Veranlassung von einem
Drit- ten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 € nicht übersteigt.
Der Wert eines Frühstücks wurde auf 2,17 € fest- gelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 € je Kalendertag. Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von ins- gesamt 10,43 €.
Ist die Verpflegung für den Arbeitnehmer kosten- los, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbil- ligtes Mittagessen zum Beispiel für 3 €, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 €) als geldwerter Vor- teil anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,13 € oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwer- ter Vorteil mehr an.