So bewerten Sie die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei (Elektro-)Fahrräder überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung zwar nicht zum Tragen, dafür aber eine geminderte Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung.
Als monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung ist für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnzuversteuern. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, ist ab dem 01.01.2020 als monatlicher Durchschnittswert nur noch 1% eines auf volle 100€ abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zu versteuern. Für das Kalenderjahr 2019 war noch 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.
Nach wie vor muss der volle Preis nach der Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung über-assen hat und nach dem 31.12.2018 nur der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar, auch nicht bei der Anwendung der Halbierungsbzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Das gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) hat klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden. Auf Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden.
Laut OFD kann dem Arbeitnehmer auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei überlassen werden. So kann zum Beispiel nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Das Gleiche gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen.