EU: Zentrale Vorschriften zur Mindestbesteuerung sind in Kraft getreten

Zentrale Vorschriften zur Mindestbesteuerung sind in Kraft getreten

Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wurde, die in EU-Mitgliedstaaten tätigsind. Mit dem Inkrafttreten der bereits 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die „zweite Säule“ formell umgesetzt.

Hinweis: Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen. Im Rahmen der „zweiten Säule“ werden die Anreize für Unternehmen gesenkt, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern. Die „zweite Säule“ führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten hat die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.

Die Vorschriften gelten für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. € pro Jahr. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer „Zusatzsteuer“, die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.