Kirchenlohnsteuer: Sonderausgabenabzug bei Kostenerstattung an den Arbeitgeber

Sonderausgabenabzug bei Kostenerstattung an den Arbeitgeber

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müs- sen. Das Gleiche gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Steuer. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitge- ber die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern zu erstatten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine GmbH für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer unversteuert geblieben war. Die GmbH zahlte und nahm den Geschäfts- führer daraufhin in Regress, so dass Letzterer un- ter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklä- rung ansetzte. Das Finanzamt setzte jedoch den Rotstift an, weil der Geschäftsführer die Kirchen- steuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe. Er sei vielmehr im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.

Der BFH hat den Ansatz als Sonderausgaben je- doch zugelassen. Für die Abzugsberechtigung ist unerheblich, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchen- steuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet. Die GmbH hatte die Steuerschuld des Geschäfts- führers verausgabt, die dieser ihr anschließend er- stattete. Der Geschäftsführer zahlte daher – wenn auch an die GmbH – auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).