60-qm-Begrenzung für Unterkünfte gilt nicht im Ausland
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Unterkunftskosten seit 2014 mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen zum Beispiel Miete, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.
Hinweis: Vor 2014 durften die Unterkunfts- kosten nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren. Als angemessen galten Unterkunftskosten, die die Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten. Wer an seinem Beschäftigungsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen.
Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen.
Im Urteilsfall ging es im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um beamtenrechtlich zugewiesene Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm. Für die Wohnungen hatte der Kläger Dienstwohnungsvergütungen gezahlt, die er – zusammen mit den Nebenkosten – als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt erkannte die Kosten jeweils nur anteilig für eine 60 qm große Wohnung an. Der BFH hat den Werbungskostenabzug der Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort dagegen in tatsächlicher Höhe zugelassen. Die 60-qm-Regelung sei damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden und lasse sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse. Vielmehr müssten die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich sei dabei, welche Kosten im Ausland notwendig seien.