Sozialversicherungsbeiträge: Kein Arbeitslohn bei Nachzahlung aufgrund eines Summenbescheids

Kein Arbeitslohn bei Nachzahlung aufgrund eines Summenbescheids

Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann nur die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nachentrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Summenbescheids nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer zwar pauschal lohnversteuert, aber keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt hatte. Die Zuwendungen konnten später nicht mehr individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden. Daher vereinbarte der Arbeitgeber mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide nachzuzahlen. Das Finanzamt erließ wegen der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, erlitt damit vor dem BFH jedoch Schiffbruch: Bei den Zahlungen handelte es sich nicht um „fremdnützige“ Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen. Deshalb kommt eine Lohnversteuerung nicht in Betracht.

Zahlungen aufgrund eines Summenbescheids bewirken beim Arbeitnehmer keinen Vorteil, da sie ihm nicht individuell zugerechnet werden können. Vielmehr handelt es sich nur um eine Sonderabgabe des Arbeitgebers, die aus der Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten resultiert.