Gästehäuser: Beherbergte Geschäftsfreunde müssen nicht den Betrieb aufsuchen

Beherbergte Geschäftsfreunde müssen nicht den Betrieb aufsuchen

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich Geschäftsfreunden überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt aber nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten des Gästehauses als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zur Anerkennung dieser „Ortsidentität“ nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde die Betriebsstätte auch üblicherweise aufsuchen. 

Im Streitfall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. In dem Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin vom Finanzgericht bestärkt. Die Betriebsstätte sei nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. 

Der BFH hat dem Verein den Betriebsausgabenabzug der Kosten der Apartments jedoch zugestanden. Zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb darf nicht gefordert werden, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den „benachbarten“ Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes.

Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die Geschäftsfreunden überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass zum Beispiel auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien muss die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden, damit das Abzugsverbot nicht greift.