Aufgabegewinn: Wenn Erben rückwirkend die Betriebsaufgabe erklären

Wenn Erben rückwirkend die Betriebsaufgabe erklären

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit die von ihnen zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Hierzu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm „erarbeitet“, denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst – auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen.

Im Streitfall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen, weil die Schulden schließlich vom Erblasser „herrührten“.

Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers dürfen zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, diese Regelung gilt aber nicht, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.