Umsatzsteuerausblick auf das Wachstumschancengesetz
Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes insbesondere folgende Änderungen: • Elektronische Rechnungen: Für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern soll die obligatorische elektronische, in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellte Rechnung eingeführt werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Diese Änderung soll am 01.01.2025 mit einer Übergangsregelung in Kraft treten, wonach im Jahr 2025 neben der neuen, strukturierten Rechnung auch noch die bisherigen sonstigen Rechnungen (Papier oder PDF-Datei in einer E-Mail) genutzt werden können.
- Kleinunternehmer: Künftig sollen Kleinunternehmer grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.
- Ist-Besteuerung: Die für die Möglichkeit, die Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, geltende Umsatzgrenze soll ab dem 01.01.2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Vereinfachungsregelung in § 13b Umsatzsteuergesetz soll ab 01.01.2024 auch für die Übertragung von Emissionszertifikaten angewandt werden können.
- Zweckbetriebe: Der ermäßigte Steuersatz soll auch auf Leistungen von Zweckbetrieben anzuwenden sein, wenn die vom jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken (z.B. Inklusionsbetriebe).
- Pflege- und Betreuungsleistungen: Alle Verfahrenspfleger, die in Betreuungs- und Unterbringungssachen tätig sind, sollen ab dem 01.01.2024 als begünstigte Einrichtungen anerkannt werden.
Hinweis:Mit dem Entwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen aus steuerlicher Sicht zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.