Erstattungsüberhang: Wie sich ein Verlustrücktrag im Entstehungsjahr auswirkt

Wie sich ein Verlustrücktrag im Entstehungsjahr auswirkt

Kirchensteuerzahlungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag („negative Sonderausgaben“), so dass sich sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler 2015 einen Kirchensteuererstattungsüberhang von 61.109 € verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 € erwirtschaftet. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 € „neutralisiert“, so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste).

Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte. Der BFH hat jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts bestätigt. Zurückgetragene negative Einkünfte können im Entstehungsjahr nicht mehr genutzt werden – auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 € ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.