Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden
Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss dieser geldwerte Vorteil entweder
- nach der 1-%-Methode oder
- nach der Fahrtenbuchmethode
(lohn-)versteuert werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs jedoch ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Denn insoweit tritt keine Bereicherung des Arbeitnehmers ein. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden.
Die Kosten der privaten Garage eines Arbeitnehmers dürfen aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden, wenn er rechtlich nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug darin abzustellen. So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen, der die Abschreibung seiner privaten Garage als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte nur vorgeschrieben, dass Geschäftsfahrzeuge sorgfältig zubehandeln waren – eine Verpflichtung, sie in der Garage abzustellen, bestand aber nicht.
Laut BFH dürfen Nutzungsentgelte nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden, wenn sie für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens zu leisten sind. Dies traf auf die Garagenabschreibung nicht zu. Es fehlte an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen. Auch lag keine Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten vor, da die Garagenkosten gerade nicht von der Nutzung des Dienstwagens abhingen.