Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug darf Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzen

Steuerabzug darf Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzen

Geht ein Kind in die Kita, Kinderkrippe oder in den Kindergarten, können die Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat.

Ein getrenntlebender Vater ist mit dem Versuch vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter lebte im Haushalt der Mutter und wurde dort betreut, er schuldete jedoch Barunterhalt („Residenzmodell“). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 € gezahlt, die ihr der Vater zur Hälfte erstattet hatte. Vor dem BFH wollte der Vater durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er argumentierte, die Haushaltszugehörigkeit des Kindes sei eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Auch sei das familiäre Existenzminimum durch den versagten Kostenabzug nicht beeinträchtigt. Denn der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (ab 2021: 1.464 € pro Elternteil) sorge für eine Steuerfreistellung und habe die Betreuungsaufwendungen des Vaters abgedeckt.

Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die reinen Kinderbetreuungskosten. Nicht erfasst werden daher zum Beispiel die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Die Eltern müssen die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) nicht direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.