Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter müssen nicht Vertragspartner des Leistungserbringers sein

Mieter müssen nicht Vertragspartner des Leistungserbringers sein

Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die entstandenen Lohnkosten zu 20 % von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 € pro Jahr an (Steuerbonus maximal 1.200 €). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 € jährlich absetzbar (Steuerbonus maximal 4.000 €). Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 € pro Jahr ansetzen (Steuerbonus maximal 510 €).

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass der Steuerbonus nicht nur für Haus- und Wohnungseigentümer gilt, sondern auch für Mieter. Das Finanzamt dürfe nicht beanstanden, dass die Verträge mit den Leistungserbringern nicht vom Mieter selbst abgeschlossen worden seien. Für den Steuerabzug sei nur entscheidend, dass die Leistungen den Mietern zugutekämen.

Hinweis: Bei einer Vielzahl von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen tritt der Vermieter als Vertragspartner auf und die Kosten werden dann später auf den Mieter umgelegt.

Für steuerliche Zwecke reiche es in der Regel aus, wenn Mieter die absetzbaren Kosten durch die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, sonstige Abrechnungsunterlagen oder eine hinreichend aufgeschlüsselte Bescheinigung des Vermieters nachwiesen.

Hinweis:Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Wohnungseigentümer übertragen, bei denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter beauftragt worden sind.