Berufsgeheimnisträger: Außenprüfung ist trotz Anonymisierungsaufwands rechtmäßig

Außenprüfung ist trotz Anonymisierungsaufwands rechtmäßig

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Auskünfte verweigern. Unterzieht das Finanzamt sie einer Außenprüfung, dürfen sie daher in den geprüften Unterlagen enthaltene mandantenbezogene Angaben schwärzen bzw. anonymisieren.

Die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber Berufsgeheimnisträgern ist auch im Hinblick auf den anfallenden Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand nicht per se unverhältnismäßig und willkürlich. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Ob Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben im Rahmen einer Außenprüfung tatsächlich vorzulegen und zu schwärzen sind, kann durch Anfechtung des konkreten Vorlageverlangens des Finanzamts geprüft werden.

Laut BFH ist zwischen der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen des Finanzamts zu unterscheiden. Das Recht zur Auskunftsverweigerung kann demnach nur die Mitwirkungspflicht des Berufsgeheimnisträgers im Rahmen der Außenprüfung beschränken, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst. Dies folgt insbesondere aus dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung. Diese würde beeinträchtigt, wenn Berufsgeheimnisträger sich unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer Besteuerungsgrundlagen entziehen könnten.