Baumaßnahme muss mit Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein
Modernisierungs- und Instandsetzungskosten für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können mit bis zu 9 % pro Jahr abgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Objekte. Die Denkmalabschreibung wird aber nur gewährt, wenn die Gebäude im Inland liegen und die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt wird.
Die erforderliche behördliche Zustimmung muss vor dem Beginn der Baumaßnahme erteilt worden sein, da der bisherige Zustand des Baudenkmals und die Erforderlichkeit der Baumaßnahme beurteilt werden müssen. Wird die Behörde erst nachträglich eingeschaltet, kann daher keine erhöhte Abschreibung beansprucht werden.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein deutscher Steuerzahler eine Wohnung in Frankreich saniert hatte, die dort unter Denkmalschutz stand („inscrit monument historique“). Die Baumaßnahme hatte er im Vorfeld weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Das deutsche Finanzamt versagte ihm die Denkmalabschreibung und wurde darin vom BFH bestärkt.
Ob es unionsrechtskonform ist, dass sich die erhöhte Abschreibung auf in Deutschland belegene Gebäude beschränkt, konnte der BFH offenlassen. Denn die Baumaßnahme war jedenfalls nicht in Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde erfolgt. Eine solche Abstimmung ist nach Gesetz und Rechtsprechung zwingend geboten.
Hinweis:Durch die Denkmalabschreibung lassen sich erhebliche Steuerspareffekte generieren. Sprechen Sie uns frühzeitig an, sofern Sie ein entsprechendes Projekt realisieren möchten, weil für die steuerliche Förderung strenge Regeln gelten.