Geschäftsführergehalt und Altersversorgung nebeneinander erlaubt
Darf ein Versorgungsversprechen der GmbH allein vom Erreichen der Altersgrenze und nicht vom endgültigen Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dies nicht zu beanstanden ist. In einem solchen Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder
- das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder
- den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – gegebenenfalls unter Vereinbarung eines versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleichs – aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit nur ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt laut BFH keine gesellschaftliche Veranlassung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das gilt zumindest, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Die Sichtweise des BFH überzeugt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig die volle Versorgung und ein volles Gehalt für die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Er wäre jedoch bereit, neben der Versorgungszahlung aufgrund der fortgeführten oder gegebenenfalls wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen.