Photovoltaik: Weniger Steuern, weniger Bürokratie

Weniger Steuern, weniger Bürokratie

Das Jahressteuergesetz 2022 hat steuerliche Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen gebracht, die in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurden. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbare Energien weiter zu fördern und  die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Das Bundesfinanzministerrum (BMF) hat eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen nach neuem Recht veröffentlicht. Diese Broschüre richtet sich vor allem an Privatpersonen, die kürzlich Photovoltaikanlagen gekauft haben oder bestehende Anlagen erweitern oder reparieren wollen.

Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der neuen Regelung profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt. Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen.

Hinweis:Die Broschüre finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de.

Darüber hinaus hat sich das BMEF zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden. Wir prüfen gerne für Sie, ob diese Bestimmung auf Sie zutrifft. Gerne informieren wir Sie auch ausführlich über die für die Entnahme von Altphotovoltaikanlagen geltenden Regelungen.