Mieter: Die Nebenkostenabrechnung kann Ihnen zum Steuerbonus verhelfen

Die Nebenkostenabrechnung kann Ihnen zum Steuerbonus verhelfen

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre jährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten.

Als Handwerkerleistungen sind zum Beispiel folgende Kostenarten abziehbar: Schornsteinfeger, Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung, Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern, Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Austausch von Verbrauchsmessungszählern und Beseitigung von Graffiti.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar: Arbeiten von Hausmeistern, Gärtnern und Gebäudereinigungsdiensten, Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen, Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen, Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen, Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen sowie Schimmel- und Schädlingsbekämpfung.

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach $ 35a EStG“ einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und WVerbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.

Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).

Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 Ä pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt höchstens 1.200 A Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Äj ährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 A steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 Ä pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 A).