Grundstücksunternehmen: Treppenhausreinigung vereitelt erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Treppenhausreinigung vereitelt erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens akzeptiert das Finanzamt bei der erweiterten Kürzung nur, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • e zwingend ein notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten führen dazu, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Das zeigt eindrucksvoll ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem „fremden‘‘ Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 Ä pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag.

Der BFH hat der Gesellschaft die erweiterte Kürzung gleichwohl versagt. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige „Betreuung von Wohnungsbauten“ war in der Tätigkeit laut BFH ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.