Ist ein Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?
Manche Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte und suchen nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen und Absprachen zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet – typischerweise arbeitstäglich – auf. Bei ihnen ist für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang dieses Tätigkeitsgebiets für jeden vollen Entfernungskilometer die Entfernungspauschale zu berücksichtigen (für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 Aund 0,38 A für jeden weiteren Entfernungs-kilometer). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind die tatsächlichen Aufwendungen bzw. 0,30 Ä für jeden mit dem Pkw gefahrenen Kilometer abziehbar.
Ein Tätigkeitwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche auszuüben hat. Davon ist bei Arbeitnehmern, die ihrer beruflichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten nachgehen, nicht auszugehen. Bei ihnen ist dies selbst dann nicht der Fall, wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden.
Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zum Hamburger Hafen ab dem ersten gefahrenen Kilometer in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt. Entscheidend war im Streitfall, dass der Arbeitnehmer nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund tagesaktueller Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von vier verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers tätig wurde. Irrelevant war, dass sich alle vier Einsatzorte im Hamburger Hafengebiet befanden.