Abschreibung: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht

Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht

Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet. Nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung ein und mindert somit die Vermietungseinkünfte. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nichtabnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist nicht abschreibbar und kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. In dem Berechnungstool werden unter anderem der Gesamtkaufpreis, die Wohn- und Nutzfläche, die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert abgefragt. Ausgegeben werden dann die ermittelten Einzelwerte für Grund und Boden sowie bauliche Anlagen, die anschließend – nach ihren prozentualen Verhältnissen – in Kaufpreisanteilen in Euro ausgedrückt werden.

Hinweis:Die Finanzämter erkennen eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung grundsätzlich an, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Mit der Arbeitshilfe lässt sich der Vorwurf einer solchen Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs entkräften. Abrufbar ist das neue Berechnungstool auf den Internetseiten des BMF (Pfad „Themen“ — „Steuern — „Steuerarten“ — „Einkommensteuer“).