Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genauer hin
Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abrechnen. Bislang haben die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannt.
Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer tageweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Finanzämter verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich im Betrieb abgeleisteten Arbeitstage anfordern.
Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine HomeofficePauschale von 5 € pro Tag (ab 2023: 6 € pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 € begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 €). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.
Hinweis: Fährt ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 für Arbeitnehmer, denen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. Lehrer). Sie dürfen für denselben Tag sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.