Hinzurechnung: Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen

Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen

Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden. Dadurch soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst werden (Ziel der Finanzierungsneutralität).

Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind Sponsoringkosten nicht hinzuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Verträge untrennbare miet- und pachtfremde Elemente enthalten. Geklagt hatte eine GmbH, die Hauptsponsorin eines Sportvereins war und hierfür festgelegte Beträge zahlte. Im Gegenzug hatte sie unter anderem Banden- und Trikotwerbung betrieben und das Vereinslogo für eigene Werbezwecke nutzen können. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass in den Sponsoringkosten auch Mietaufwendungen enthalten seien (Anmietung von Banden und Trikotflächen), die dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssten.

Der BFH lehnte die Hinzurechnung jedoch ab und urteilte, dass aus dem Sponsoringvertrag keine trennbaren Elemente eines Miet- oder Pachtvertrags herausgelöst werden konnten. Der Sponsoringvertrag war ein atypischer Schuldvertrag, bei dem die Leistungspflichten derart miteinander verknüpft waren, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen ließen. Aus dem Gesamtentgelt durften daher keine Elemente der Nutzungsüberlassung im Schätzungswege heraus- und hinzugerechnet werden. Ein Sponsoring verfolgt klassischerweise nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele. Sponsoringverträge enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen.

Hinweis: Kosten einer befristeten Rechteüberlassung (Lizenzüberlassung) müssen nach dem Gewerbesteuergesetz ebenfalls hinzugerechnet werden. Der BFH hat entschieden, dass auch für die Überlassung des Vereinslogos keine solche Hinzurechnung in Betracht komme, da das Sponsoringvertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes sei.