Erbschaftsteuer: Auch Nacherben können Erbfallkostenpauschale abziehen

Auch Nacherben können Erbfallkostenpauschale abziehen

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Dieser Pauschbetrag soll vor allem die Ausgaben für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Nacherben diese Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen können.

Hinweis: Mit der testamentarischen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser eine Person als Vorerben ein, die die Erbschaft zunächst für einen gewissen Zeitraum nutzen kann. Der testamentarisch bestimmte Nacherbe wird mit Ende der Vorerbschaft (in der Regel mit dem Tod des Vorerben) zum Erben des Erblassers. Zum Schutz des Nacherben ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt.

Im Streitfall war eine Nichte von ihrer Tante als Nacherbin eingesetzt worden. Vorerbe war der Onkel der Nichte. Nachdem zunächst die Tante und später der Onkel verstorben waren, trat die Nichte ihre Nacherbschaft an. Das Finanzamt setzte ihr gegenüber als Nacherbin Erbschaftsteuer fest, ohne jedoch eine Erbfallkostenpauschale abzuziehen. Es argumentierte, die Nichte habe keine Beerdigungskosten für ihre Tante getragen. Die Pauschale sei bereits durch die Vorerbschaft „verbraucht“ gewesen.

Der BFH hat der Nichte die Pauschale hingegen zugestanden. Bei Vor- und Nacherbschaften kann der Pauschbetrag seiner Ansicht nach zweimal abgezogen werden, obgleich nur ein Todesfall (hier: der Tante) zugrunde liegt. Die Beerdigungskosten werden zwar bei zweimaliger Gewährung des Pauschbetrags auch zweimal typisierend abgezogen, obwohl sie nur einmal angefallen sind. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern auch Nachlassregelungskosten, die in einem Nacherbfall durchaus zweimal anfallen können.

Hinweis: Zudem hat der BFH entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis abgezogen werden darf – unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten entstanden sind.