Prämie für Ausstieg aus Transfergesellschaft gehört zur Abfindung
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören zum Beispiel Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Diese Einkünfte unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, sofern sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Die ermäßigte Besteuerung soll Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Werden die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen. Denn dann entstehen keine wesentlichen Progressionsnachteile.
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze).
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, die ermäßigte Besteuerung für seine in zwei Veranlagungszeiträumen bezogenen Abfindungszahlungen zu erreichen. Er hatte 2015 eine Sozialplanabfindung von 115.700 € erhalten und 2016 eine Zusatzabfindung samt „Startprämie“ von 59.250 € für den vorzeitigen Ausstieg aus einer Transfergesellschaft. Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung beider Zahlungen wegen fehlender Zusammenballung ab. Der Arbeitnehmer hielt dagegen, dass die Zahlungen auf zwei verschiedenen Schadensereignissen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstieg aus der Transfergesellschaft) beruhten. Daher müssten sie isoliert voneinander betrachtet und jeweils ermäßigt besteuert werden.
Der BFH hat sich jedoch der Auffassung angeschlossen, dass beide Zahlungen mangels zusammengeballter Auszahlung nicht ermäßigt besteuert werden können. Er geht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung aus, die auf einem einzigen Schadensereignis – dem Verlust des Arbeitsplatzes – beruhte. Die einzelnen Zahlungsansprüche waren zwar in unterschiedlichen Teilen der Verträge geregelt, beruhten aber alle auf dem strukturbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes. Das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft konnte nicht als isoliert zu betrachtendes Schadensereignis eingestuft werden. Denn alle vertraglichen Modalitäten waren gleichzeitig und unter Beteiligung derselben Vertragspartner verbindlich geregelt worden. Die vertraglichen Bestandteile waren untrennbar miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt.