Wegzugsbesteuerung: Rückkehrabsicht darf sich auch erst nachträglich entwickeln

Rückkehrabsicht darf sich auch erst nachträglich entwickeln

In bestimmten Fällen kommt eine Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz zum Tragen, wenn man wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält (mindestens 1 %): Diese Steuerpflicht besteht, wenn ein Gesellschafter die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, indem er seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt. In diesem Fall muss er für seine Kapitalgesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn versteuern. An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile. Allerdings gibt es eine Rückkehrerregelung, die den Steuerzugriff nachträglich wieder abwenden kann:

  • Beruht die ursprüngliche Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Anteilseigners und
  • wird er innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig,

entfällt der Steueranspruch unter gewissen Voraussetzungen wieder.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Rückkehrerregelung nicht erforderlich ist, dass der Anteilseigner bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland eine Rückkehrabsicht hat. Die Richter sahen hierfür keine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die einen bereits bei Wegzug bestehenden Willen zur Rückkehr (samt entsprechender Glaubhaftmachung) fordert. Nach der BFH-Rechtsprechung ist es hingegen zulässig, dass der Anteilseigner seinen Rückkehrwillen erst innerhalb der sieben Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland ausbildet.