Leistungen des Versorgungsausgleichs können steuerpflichtig sein
Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte der Ex-Partner per Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Dabei werden insbesondere Anrechte
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- aus anderen Regelsicherungssystemen (Beamten- oder berufsständische Versorgung),
- aus der betrieblichen Altersversorgung und
- aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (z.B. „Riester“- oder „Rürup“-Rente), die auf eine Rente gerichtet sind,
ausgeglichen. Produkte, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen (z.B. Kapitallebensversicherung), sind demgegenüber nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs. Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerlichen Folgen positioniert, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben. Insbesondere geht es dabei um steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen sowie den Sonderausgabenabzug
Hinweis: Wir beraten Sie gerne ausführlich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich.