Medienschaffende: Pauschalen für Betriebsausgaben haben sich erhöht

Pauschalen für Betriebsausgaben haben sich erhöht

Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festen Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen ab 2023 wie folgt angehoben:

  • Hauptberuflich selbständige Schriftsteller und Journalisten dürfen nach wie vor 30 % ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben abziehen, maximal sind 3.600 € abziehbar (bisher 2.455 €).
  • Nach wie vor dürfen für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten (auch nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten) 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wurde hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dieser Höchstbetrag ist auch bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abziehbar. Wer nebenberuflich bereits vom steuerfreien Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € profitiert, kann den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.

Hinweis: Steuerzahler können etwaige höhere Betriebsausgaben weiterhin auch durch Einzelnachweis ermitteln. Daher empfiehlt es sich, die Betriebsausgaben (z.B. Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel etc.) während des Jahres zunächst genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, sollte man den Pauschalabzug nutzen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.