Finale ausländische Betriebsstättenverluste sind nicht abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine wichtige Entscheidung zu Verlusten von Niederlassungen deutscher Unternehmen im EU-Ausland getroffen: Sie dürfen solche Verluste nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn für die ausländischen Einkünfte nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Dies gilt auch, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind.
Im Streitfall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Laut BF sind die Verluste auch in Deutschland nicht abziehbar, denn nach dem einschlägigen DBA unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung.
Dabei kommt die Symmetriethese zur Anwendung, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte – also Verluste – umfasst. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten. Wie der BFH nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs weiter entschieden hat, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf „finale Verluste“ nicht gegen das Unionsrecht.